AGB

AGB – Allgemeine GeschäftsbedingungenLogo Hochzeitsband Oberbayern 

Grundlage

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend “AGB” genannt – sind Bestandteil jeder Veranstaltung, für die “Lets-Dance-Partyband” – nachfolgend “Band” – engagiert wird. Auf jeder Terminbestätigung wird darauf bezogen und ist somit immer Vertragsbestandteil für jedes Engagement.

§1
Die Bezahlung erfolgt per Rechnungsstellung und Überweisung auf unser Bankkonto.
Ausland:
Anzahlung in Höhe von 50% der vereinbarten Gage, 30 Tage vor Spielbeginn auf unser Konto, Restzahlung in bar nach der Spielzeit an den Vertreter der Band. Ein Skonto-Abzug oder ähnliches wird nicht gewährt.
§2
Die Künstler versteuern sich selbst nach deutschem Recht.
§3
Für die Zeit des Aufenthalts beim Veranstalter sind die Künstler und ihre Instrumente bzw. Anlagen über den Veranstalter versichert.
§4 Abs. I.
Reisekosten betragen 0,90 € pro gefahrener Kilometer ab Hohenbrunn bei München.
§4 Abs. II.
Bei Anreisen über 100 km ab Hohenbrunn benötigen die Musiker eine Übernachtungsmöglichkeit nahe der Veranstaltung.
§4 Abs. III.
Ausland: Der Veranstalter bucht Direktflüge und Hotelzimmer und bezahlt diese direkt an den Dienstleister.
§4 Abs. IV.
Die Instrumente können nur als versichertes Sperrgepäck transportiert werden. Kosten aus §4 trägt der Veranstalter.
§5
Die Künstler sind in der Gestaltung und Darbietung ihres Programms frei. Künstlerischen Weisungen des Veranstalters oder eines Dritten unterliegen sie nicht. Dem Veranstalter ist der Charakter der Darbietung bekannt.
§6
Für einen Termin der Künstler bei Film, Funk, Fernsehen oder anderen werbefördernden Engagements muss der Veranstalter die Künstler aus dem Vertrag entlassen. Die Künstler sind verpflichtet, dem Veranstalter einen solchen Termin unverzüglich mitzuteilen und für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
§7
Der Veranstalter und andere Personen dürfen ohne Zustimmung der Künstler von seiner Darbietung keinen Mitschnitt auf Bild- und Tonträger durchführen.
§8
Kann ein Mitglied der Band wegen Krankheit die Veranstaltungsleistung nicht erbringen, sorgt die Band für gleichwertigen Ersatzmusiker. Welche Musiker zum Einsatz kommen, bestimmt der Bandleader.
§9
Betriebliches und persönliches Risiko für die Abwicklung der Veranstaltung trägt der Veranstalter. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Veranstalters sind die Künstler nicht verpflichtet aufzutreten. Bei anderen Ereignissen, die infolge höherer Gewalt die Nichterfüllung des Vertrages bedingen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach deutschem Recht.
§10
Fremdbeschallung bzw. Fremdnutzung der Technik durch andere Künstler oder Darbietungen sind vorher mit dem Bandleiter abzusprechen und gegen Aufpreis zu vereinbaren.
§11
Tanz- und Aufführungsbewilligungen sind Sache des Veranstalters.
§12
Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, keinen Dritten Auskunft über die vereinbarte Gage zu geben.
§13
Nebenabreden werden nicht getroffen, Änderungen bedürfen der Schriftform.
§14
Es gilt ein 14-tätiges Rücktrittsrecht ab dem Datum der Vertragsvereinbarung. Bei einer endgültigen Absage durch den Veranstalter nach dieser Frist ist 50 % der vereinbarten Gage, bei Absage innerhalb von 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin, wird die vereinbarte Gage in voller Höhe fällig.
§15
Bei Ausfall seitens der Band verpflichtet sich diese einen gleichwertigen Ersatz unter gleichen Bedingungen zu stellen.
§16
Ein vorzeitiger Abbruch der Veranstaltung berechtigt nicht zu Gagenkürzungen.
§17
Der Veranstalter hat kein Recht auf Gagenkürzungen.
§18
Für alle Streitigkeiten, die diesem Vertrag betreffen, wird als Gerichtsstand München vereinbart. In Deutschland und im Ausland, auch bei Übersetzung in eine andere Sprache, ist der deutsche Text und als Ergänzung dazu das BGB maßgebend für jeden Rechtsstreit.
§19
Sollte der Veranstalter nicht persönlich unterzeichnen, bürgt der Unterzeichnende mit seiner Unterschrift gleichzeitig persönlich für die Einhaltung der sich für den Veranstalter aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen.
§ 20
Die Anmeldung und Kosten für GEMA, Ausländersteuer nach § 50a(4) ESTG, sowie die Künstlersozialkasse trägt der Veranstalter. Es können keine Forderungen diesbezüglich gegenüber der Band geltend gemacht werden.
§21
Alle Künstler und Techniker der Band werden für den Zeitraum vom Eintreffen am Veranstaltungsort bis zum Verlassen des Veranstaltungsortes mit Speisen und Getränken im angemessenen Rahmen kostenlos versorgt.
§22
Technische Voraussetzungen und Platzbedarf sind unserer Bühnenanweisung zu entnehmen.

Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB gilt als ausgeschlossen.

Hohenbrunn, den 13.05.2018

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